„Unleidliche Mißbräuche und Exzesse …“
Von niederländischen Malern des 16. Jahrhunderts sind uns Darstellungen bäuerlicher Festgelage überliefert. Die Bilder zeigen, wie in praller Lebensfreude gegessen und getrunken wird und auch, dass mancher der Feiernden offenbar mehr verspeiste und trank, als er vertragen konnte. Die Szenen erwecken den Eindruck, als ob die Bauern, wie im Märchen vom Schlaraffenland erzählt, zu dieser Zeit im Übermaß gelebt hätten.
Für die fränkische Landbevölkerung traf dies sicher nicht zu. Wenn heute in alten Rezepten aus dem 17. und 18. Jahrhundert geblättert, manche Schmalz- und sonstige Mengenangaben in den Gerichten, heute in unserer kalorienbewußten Zeit höchstens Erstaunen auslösen, dann sollte dabei nicht vergessen werden, dass diese Rezeptsammlungen nur für die begüterten städtisch-bürgerlichen Schichten bestimmt waren.
Bis zur Verbreitung der Kartoffel hier in Franken, bestand das Essen der bäuerlichen Bevölkerung aus Milch und Schwarzbrot, Sauerkraut, weißen Rüben, Gerstenmehlklößen, Erbsen, Linsen, Hafergrütze. Wer am Sonntag Fleisch im Topfe hatte, galt schon als ein bemittelter Mann60. Später war es die Kartoffel, die noch lange Jahrzehnte nach 1800, schon zum Frühstück genossen wurde.
Nur am Kirchweihtag aß auch der einfache Bauer gut und Hochzeiten sowie Kindstaufen wurden bei begüterten Bauern entsprechend begangen.
Warum es gerade die Feiern anläßlich einer Kindstaufe waren, die das Mißfallen des Markgrafen von Ansbach auslösten, ist nicht bekannt, aber im Archiv der Pfarrei fanden sich noch drei markgräfliche Verordnungen, die sich mit den Feiern bei Kindstaufen befassen und in denen über „… unleidliche Mißbräuche und Excesse“ geklagt wird.
Die älteste der hier aufgefundenen Verfügungen datiert vom 11. Januar 1704. Es müssen aber schon einschlägige Verbote in den Jahren 1616, 1640, 1659, 1676 und 1678 erlassen worden sein, weil darauf verwiesen wird.61 (Die Verordnungen für die Jahre 1640 und 1659 verwundern; wer konnte schon, da doch noch die Auswirkungen des 30-jährigen Krieges spürbar waren, Feste feiern)?
Der Grundtenor der in acht Punkten unterteilten Anordnung besagt, dass Missbräuche in einer Art Wettstreit stattfinden, die „bei jetzigen gefährlichen und nahrungslosen Zeiten“ nicht geduldet werden können. So sollte eine „Kinds-Tauff-Gesellschaft“ nicht mehr als zehn Personen umfassen, welche nach verrichteter heiligen Tauff, deren Abschied bei der Kirchen-Thür sogleich zu nehmen war. Den Paten wird auferlegt „keinerlei Verehrungen und Geschenke an Geld und dessen Wert unter dem Vorwand eines Christkindlein-Beschenken, Neuen Jahr, Oster-Eyer, Namenstag zu geben“.
Diese markgräfliche „Kindtauff-Ordnung“ mußte von der Kanzel mit entsprechender Vermahnung des Pfarrers verlesen werden.
Die Reihe der bis 1704 schon ergangenen Verbote zeigt allerdings, dass sie von den Schichten der Bevölkerung, die sich eine Feier leisten konnten, wohl nicht in dem Maße befolgt wurden, wie es der Markgraf mit seinen Anordnungen beabsichtigte. Im gleichen Jahr, nämlich am 7. November 1704, erließ Markgraf Wilhelm Friedrich, ein 18-jähriger Fürst, der von 1703–1723 in Ansbach regierte62, eine verschärfte Form seines Erlasses vom Januar des gleichen Jahres.
Nach einer Einleitung, in der er sich enttäuscht über die Nichtbefolgung der Anordnung äußert und „Ungnad und Straff“ androht, heißt es weiter: „ … So haben Wir doch mißfällig wahrnehmen müssen, wie erstbemelt unserer Kind-Tauff-Ordnung die nötige Parition (Gehorsam) nicht geleistet, sondern dieselbe auf verschiedene bößliche Arth hintergangen werden wolle. Da sonderlich einigen solchen ungehorsamen und widersetzlichen Leuten das Schmausen so sehr angelegen ist, dass selbige nach verrichteten heiligen Kind-Tauff-Actu in denen Häusern der Kinds-Vätter und zum Theil denen Tabern- und anderen Wirthhäusern warme Speisen oder wenigstens was Gebackenes, Weck, auch Wein und Bier reichen, wie nicht weniger theils gar Spielleute halten“
Da, wie es scheint auch die Richter diesen Erlaß nicht mit dem nötigen Nachdruck am Ort durchsetzten – vielleicht waren sie und die Pfarrer bei der ein oder anderen Tauffeier sogar eingeladen – verspricht die Verfügung demjenigen, der von einer solchen Übertretung des markgräflichen Befehls berichtet „… bei Geheimhaltung seiner Person“ ein Drittel des Strafgeldes als Belohnung; Pfarrer und Amtspersonen, die „… aus Nachlässigkeit nicht fleißig Kundschafft legen“ sollen mit der doppelten Strafe belegt werden.
Es kann nur vermutet werden, was den genannten Markgraf bewog, kaum ein halbes Jahr später eine abgemilderte Fassung seiner „Kind-Tauff-Ordnung“ von 1704 folgen zu lassen. Vielleicht war es der für die Finanzen am Ansbacher Hof zuständige Hofbeamte, dem „ein Licht aufging“, welcher Schaden durch diesen strengen Befehl für die Finanzverwaltung entstand.
So lautete dann die abgemilderte Form für die Kind-Tauff-Ordnung: „… dass die Gevattersleut oft einen weiten Weg haben und solches ohne Essen und Getränk nicht wohl verrichten können“.
Der Hauptgrund war, wie schon angedeutet, jedoch der, dass die Gastwirte, die „mehrenteils ein genanntes Umgeld (Steuer) zu reichen und sich über den geringen Abgang des Getränks unablässig beschweret haben“, sich nicht mehr in der Lage sahen, die ihnen auferlegten Steuern bezahlen zu können.
(Um die Finanzlage der Markgrafschaft stand es damals nicht zum Besten. Die Staatskasse war weitgehend auf Kredite angewiesen und konnte sich Steuerausfälle nicht leisten63). So gestattete man nun den „Gevattersleuten“ nach stattgefundener Taufe einen Wirtshausbesuch, wobei die Zeche für eine Person aber nicht mehr als 4–6 Kreuzer betragen sollte. (Hinweis zur Kaufkraft: Der Tageslohn eines Zimmermanns in Roßtal betrug zu dieser Zeit 24 Kreuzer, was einem Gegenwert von etwa 5 Pfund Rindfleisch entsprach).
Anmerkungen:
60 | Ernst Schubert: Arme Leute, Bettler und Gauner in Franken des 18. Jahrhunderts, S.22/23,Verlag Degener u. Co Neustadt/Aisch, 1983 |
61 | Archiv der Pfarrei St. Laurentius, Roßtal, Akte Nr. 268 |
62 | Günther Schuhmann: Die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach S. 184, Verlag Historischer Verein von Mittelfranken, Ansbach 1980 |
63 | G.Schuhmann:„Die Markgrafen von Brandenburg- Ansbach" S. 185 |
Quelle:
Alfred Steinheimer, St.-Laurentius-Kirche zu Roßtal – Geschichte und Geschichten um die Pfarrei, Roßtal 2001, S. 51 ff.